Die Sozialversicherung für abhängig Beschäftigte (Stand: 2024)
Grundsätzlich ist für die Abwicklung der gesamten Sozialversicherung bei einer abhängigen Beschäftigung der bzw. die Arbeitgeber*in verantwortlich: Es werden die Beiträge berechnet und zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung überwiesen. Die Hälfte dieser Arbeitskosten wird als „Arbeitnehmeranteil“ vom Bruttogehalt der Beschäftigten abgezogen. Die Gesamtsumme geht dann an die Krankenkasse der Versicherten, die wiederum die entsprechenden Anteile für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung weiterleitet. – Die Höhe der Beiträge ist gesetzlich festgelegt, minimale Unterschiede ergeben sich durch die unterschiedlichen Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen. Der Wechsel in eine private Krankenkasse ist für abhängig Beschäftigte nur bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für sie ausgeschlossen. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Sozialversicherungsbeiträge mit der Ergänzung, wie sich Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in üblicherweise die Beiträge aufteilen. (Stand: 2024)



