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Arbeitslosenversicherung ​

Nur Selbstständige, die zuvor schon arbeitslosenversichert waren, können ein „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ nach §28a SGB III in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung eingehen. Um Zugang zur Arbeitslosenversicherung zu haben, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

Zugang zur Arbeitslosenversicherung hat… ​

wer in den 30 Monaten zuvor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat oder eine Ersatzleistung wie z.B. Arbeitslosengeld bezogen hat…

und weiterhin ​

… anschließend innerhalb von 30 Tagen eine hauptberufliche Selbstständigkeit mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden aufnimmt und …

sowie ​

…spätestens 90 Tage nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur die freiwillige Weiterversicherung beantragt

Kosten und Leistungen ​

Da Selbstständige schwankende Einkommen beziehen, zahlen sie – anders als Arbeitnehmer*innen – einen einkommensunabhängigen monatlichen Fixbeitrag. Er beträgt im Jahre 2024 monatlich 91,91 € (West) bzw. 90,09 € (Ost). Anders die Berechnungsgrundlage im Falle des (Leistungs-)Falles: Der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird ein anderes (fiktives) Einkommen zu Grunde gelegt – nämlich das Durchschnittseinkommen, das der bzw. die Selbstständige in der Qualifikationsstufe erzielt, die das Arbeitsamt im konkreten Fall seinen Vermittlungsbemühungen zu Grunde legt. Diese Durchschnittseinkommen sind im § 152 SGB 3 festgelegt und betragen im Jahre 2024 monatlich

  • bei Hochschul-/Fachhochschul-Ausbildung 4.242 €,
  • bei Fachschulabschluss, Meister*in oder vergleichbar 3.535 €,
  • bei einem Ausbildungsberuf 2.828 €,
  • wenn keine Ausbildung erforderlich ist 2.121 €

Stolpersteine der Pflichtversicherung auf Antrag ​

Die Versicherung ist nicht zugänglich für alle Selbstständigen.

Die (Weiter-)Versicherung ist nur für bestimmte Gründer*innen – und auch dann nur mit engem Zeitfenster – möglich.

Versicherte werden nicht weiterversichert, wenn sie innerhalb von 360 Tagen zwei Mal in einer Beruflichkeit Leistungen beziehen.

Die Beiträge und daraus folgende Leistungen bemessen sich nicht – wie bei Arbeitnehmer*innen – am realen Erwerbseinkommen.