Kollektive Verhandlungen – was bedeutet dies für Solo-Selbstständige?
In der Praxis werden die wenigsten Solo-Selbstständigen die Möglichkeit bekommen, entweder selbst kollektiv zu verhandeln oder von den Ergebnissen kollektiver Verhandlungen hinsichtlich Arbeits- und Erwerbsbedingungen zu profitieren.
Die Ergebnisse kollektiver Verhandlungen, in diesem Falle Tarifverträge, werden nur auf arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a TVG oder Heimarbeiter*innen angewendet. Parteien, die in diesen Fällen einen Tarifvertrag aushandeln, sind die Gewerkschaften auf der einen und die einzelnen Auftraggeber*innen (bzw. deren Verbände) auf der anderen Seite. Bei den Heimarbeiter*innen legten sogenannten Heimarbeiterausschüsse Mindestentgelte fest. Heutzutage ist die Anzahl der Heimarbeiter*innen allerdings sehr gering.
Auch innerbetrieblich sind Solo-Selbstständige von der Interessenvertretung, also dem Betriebsrat, nicht erfasst. In wenigen Landespersonalvertretungsgesetzen wird die Vertretung von Solo-Selbstständigen vorgesehen. (-> Möglichkeit und Grenzen der Interessenvertretung Solo-Selbstständiger)
Durch die Gründung einer Genossenschaft (eG) haben Solo-Selbstständige die Möglichkeit ihre Interessenvertretung durch kollektive Kooperation und ihre Verhandlungsposition gegenüber Auftraggeber*innen zu stärken. (-> Genossenschaften)

