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Steht kollektiven Regelungen für Solo-Selbstständige etwas im Weg? ​

Die genannten Beispiele kollektiver Regelungen sind zumeist Erfolge der gewerkschaftlichen und verbandlichen Organisierung von Solo-Selbstständigen und natürlich ihrem Engagement (siehe Rubrik Good Practice). Kollektivvereinbarungen für Solo-Selbstständige sind keine Selbstläufer, vielmehr befinden sich mehrere Steine auf dem Weg, die nur durch gemeinsames Handeln aus dem Weg geräumt werden können.

Der holprige Weg beginnt bereits mit der Definition von Solo-Selbstständigen. Sie gelten im europäischen und deutschen Recht einerseits als Unternehmen, andererseits als „worker“/Erwerbstätige.

Und es geht holprig weiter, da die jeweilige Definition mit verschiedenen Rechtsansprüchen und entsprechenden Möglichkeiten verbunden ist. So dürfen sich Selbstständige zwar zu bzw. in einer Kollektivvereinigung, wie einer Gewerkschaft organisieren, umstritten ist jedoch, welche Rechte diese Vereinigungen haben, um Einfluss auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu nehmen. Wesentlich für die Auseinandersetzung sind die Auslegung des Koalitionsgrundrechts und des Kartellrechts auf der deutschen, v. a. aber auch auf der europäischen Ebene.

Das Koalitionsgrundrecht ​

Auf deutscher Ebene regelt der Art. 9 Abs. 3 GG (Grundgesetz) das Koalitionsgrundrecht: „das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden.“ Obgleich es im Wortlaut des Gesetzes heißt, dass dieses Recht „für jedermann und für alle Berufe gewährleistet“ sei, gilt es nicht für alle. In den Schutzbereich dieses Rechts sind neben abhängig Beschäftigen nur jene Selbstständigen eingeschlossen, die diesen vergleichbar schutzbedürftig sind, d. h. arbeitnehmerähnliche Personen.

Beschreibung

Noch enger gefasst ist der Art. 28 GRCh (Charta der Grundrechte der Europäischen Union): Das Recht auf Kollektivverhandlungen und -maßnahmen kommt hier allein Arbeitnehmenden zu. Für wen das Koalitionsgrundrecht bzw. das Recht auf Kollektivabreden gilt und für wen nicht, ist außerordentlich bedeutsam, weil damit zugleich angezeigt ist, welche Kollektivabreden erlaubt sind und welche unter das Kartellverbot fallen.

Das Kartellrecht ​

Das Kartellrecht wird auf deutscher Ebene durch das § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und auf europäischer Ebene durch den Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) geregelt. Diese Gesetze verbieten „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken“ (§ 1 GWB, ähnlich Art 101 AEUV). Gemeint sind u. a. Absprachen über Preise und Geschäftsbedingungen (Art. 101 Abs. 1a AEUV).

Beschreibung

Da Solo-Selbstständige hier als Unternehmen definiert wurden und kein Unterschied zu großen Konzernen gemacht worden ist, fielen bislang potenziell alle Vereinbarungen zwischen ihnen unter das Kartellverbot. Ausgenommen waren lediglich Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen (§ 12a TVG), da diese als besonders sozial schutzbedürftig gelten (Bayreuther 2019: 8)

Die Perspektive ​

Diese Gesetzeslage brachte jeden Versuch Solo-Selbstständiger sich über ihre Leistungsbedingungen nicht nur auszutauschen, sondern Vereinbarungen zu treffen, unter den Verdacht der Kartellbildung. Das ist weder mit Blick auf den Wandel der Arbeitswelt noch die Marktmacht und Arbeitsrealität von Solo-Selbstständigen angemessen. Glücklicherweise ist hier einiges in Bewegung. Im September 2022 wurden die „Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen“ von der Europäischen Kommission verabschiedet. Damit werden Solo-Selbstständige, die nur ihre eigene Arbeitskraft einsetzen, vom Kartellverbot ausgenommen – sie dürfen sich zusammenschließen und ihre Arbeitsbedingungen und Vergütungen kollektiv verhandeln.

Die Gewerkschaft ver.di mit ihren über 30.000 solo-selbstständigen Mitgliedern hatte sich intensiv in die Entwicklung der Leitlinien eingebracht und u. a. dafür gesorgt hat, dass diese nicht nur für auf Plattformtätige, sondern all jene Solo-Selbstständigen gelten, die sich in einer mit Arbeitnehmer*innen vergleichbaren Situation oder in einer schwachen Verhandlungsposition befinden. Offen ist noch, wie sich die EU Leitlinien in Deutschland niederschlagen. Zu hoffen ist jedenfalls auf viele Tarifverträge, die Gewerkschaften für und mit ihren Mitgliedern verhandeln.