Welche Perspektiven ergeben sich aus dem § 12a TVG?
Gerade wenn man bestimmte tarifliche Regelungen bei den öffentlich-rechtlichen Sendern vergleicht, fällt auf, wie viel der § 12a TVG nicht regelt. Ohne die Tarifarbeit der Gewerkschaften in den Sendern, hätten die Arbeitnehmerähnlichen weitaus weniger Schutzrechte und Leistungen. Zu diesem Schluss kommt auch Professor Frank Bayreuther, der an der Uni Passau Arbeitsrecht lehrt. Der § 12a TVG allein biete arbeitnehmerähnlichen Personen noch keinen Schutz, sondern dieser könne erst durch kollektive Regelungen in Form von Tarifverträgen geschaffen werden, schreibt er in einer Stellungnahme für das Bundeswirtschaftsministerium zur Absicherung Solo-Selbstständiger.
„Die Arbeitnehmerähnlichen in den öffentlich-Rechtlichen sind gut organisiert und einigermaßen verhandlungsstark, anders als in anderen Branchen. Die kennen sich gut und haben viel Kontakt mit festangestellten Mitarbeitern. Weshalb sie dort das höhere Druckpotential haben als andere arbeitnehmerähnliche Selbstständige“, sagt Frank Bayreuther.
Diese Durchsetzungskraft fehlt beispielsweise bei den Volkshoch- und Musikschulen. „Da sind auch Dinge, die Beschäftigung prekär machen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder was passiert mit Frauen, die wegen einer Schwangerschaft raus sind und zurückkommen wollen, für die gibt es keine Weiterbeschäftigungsgarantie. Da sind so viele Fragen. Natürlich haben wir das auf dem Schirm, aber das sind dicke Bretter, die man da bohren muss“, sagt Eva-Maria Zimmermann, GEW-Gewerkschaftssekretärin in Köln.
Frank Bayreuther hat für seine Stellungnahme vor allem die Situation der Crowdworker in der Plattformökonomie betrachtet. „Die meisten, die ich kenne, sind nur für einen Auftraggeber tätig. Zum Beispiel der Kurierfahrer, der bei Hermes Selbstständiger ist und an der Grenze zum Arbeitnehmer, der würde mühelos unter den 12a fallen. Ich sehe den Bauhandwerker, der als Ein-Mann-Unternehmer auf die Baustelle kommt. Pflegekräfte, Musikschullehrer, VHS-Dozenten. Ich glaube, dass hier der 12a schon ausreichen würde. Wo er an seine Grenzen stößt, ist im Bereich der modernen digitalen Branchen, der Crowdworker, die mal hier und morgen da arbeiten, das können sie aber nicht erfassen.“

