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Was sind kollektive Regelungen für Solo-Selbstständige? ​

Obgleich die Gruppe der Solo-Selbstständigen unglaublich heterogen ist, fällt das Machtungleichgewicht zwischen den Marktakteuren – Auftraggebende und solo-selbstständig tätige Auftragnehmende – doch zu einem beträchtlichen Teil zu Ungunsten der Solo-Selbstständigen aus. Häufig haben Solo-Selbstständige nur bedingt oder gar keinen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Arbeits- und Erwerbsbedingungen und müssen ihre Leistungen daher zu einseitig vorgegebenen Bedingungen anbieten.

Kollektive Regelungen bzw. Kollektivvereinbarungen setzen hier an: Sie werden von Auftraggebenden und Auftragnehmenden bzw. ihren Gewerkschaften oder Verbänden ausgehandelt. Kollektivregelungen sollen Solo-Selbstständigen als Schutz im Hinblick auf ihre Vergütung und soziale Absicherung (z. B. Schutz vor überraschender Kündigung des Vertragsverhältnisses) dienen.

Da beide Seiten dem Aushandlungsergebnis zustimmen, wird dieses wirkmächtig bzw. rechtlich bindend. In Deutschland gibt es einige Beispiele für unterschiedliche Ausprägungen von Kollektivvereinbarungen, etwa Tarifverträge nach § 12a Tarifvertragsgesetz, branchenspezifische Vergütungsregelungen, Normverträge und Tarifverträge bzw. Entgeltregelungen nach § 17 Heimarbeitergesetz. Darüber hinaus gibt es in der BRD Rechtsverordnungen und Gebührenordnungen, in denen Vertrags- und Vergütungsbedingungen von Solo-Selbständigen gesetzt werden. Sie stellen zwar keine kollektiven Regelungen im eigentlichen Sinne dar, sichern aber auch Mindeststandards in bestimmten Tätigkeitsbereichen. Außerdem sind sie für Interessenzusammenschlüsse von Solo-Selbständigen relevant, weil sie über politische Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit verändert werden können. Schließlich gibt es reine Empfehlungen, die nicht rechtlich bindend sind, aber zumindest eine Orientierungsfunktion erfüllen. Im Folgenden findet ihr Beispiele für unterschiedliche Ausprägungen kollektiver Regelungen bzw. Ansätzen, die Vertrags- und Vergütungsbedingungen von Solo-Selbstständigen zu gestalten.

Beispiele für Kollektivvereinbarungen zwischen Solo-Selbstständigen und Auftraggebenden ​

Dazu zählen insbesondere Tarifverträge nach § 12a Tarifvertragsgesetz, die von Gewerkschaften (z.B. ver.di) mit den auftraggebenden Unternehmen und Organisationen bzw. deren Vertretung abgeschlossen werden und rechtlich verbindlich sind. Solche Tarifabschlüsse sind jedoch nur für eine kleine Gruppe Solo-Selbstständiger möglich: Sie können für arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich von einem Auftraggebenden abhängig sind abgeschlossen werden. Bislang gibt es Tarifverträge für Selbstständige nur im Medienbereich (öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Tageszeitungen) und Design, denkbar sind sie jedoch z. B. auch für den Bildungsbereich. In der Rubrik Tarifverträge findet ihr ausführliche Informationen zum Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit und dem §12a Tarifvertragsgesetz.

Auch Kollektivabreden werden von den Gewerkschaften und Verbänden der Solo-Selbstständigen und den auftraggebenden Unternehmen oder deren Vereinigungen ausgehandelt. Das beste Beispiel für solche Kollektivabreden sind branchenspezifische Gemeinsame Vergütungsregeln, wie sie das Urheberrechtsgesetz vorsieht. Nach dem Urheberrechtsgesetzt (§ 32 UrhG) haben Urheber*innen einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“.

Was als „angemessen“ gilt, wird zwischen Vereinigungen von Urheber*innen mit den Werknutzer*innen bzw. deren Vereinigungen in gemeinsamen Vergütungsregeln ausgehandelt (§ 36 UrhG). Ein gutes Beispiel sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln Belletristik, die der Verband deutscher Schriftsteller*innen in ver.di mit einigen namhaften Belletristikverlagen aufgestellt hat. Auch wenn diese Regeln formal nur für die unterzeichnenden Verlage rechtlich bindend sind, definieren sie, was als „angemessene Vergütung“ gilt und sind damit ein wesentlicher Orientierungsmaßstab. Doch auch diese kollektive Regelungsmöglichkeit besteht nur für eine bestimmte Gruppe Solo-Selbstständiger – Urheber*innen von literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werken sowie ausübenden Künstler*innen.

Normverträge sind Rahmen- oder Musterverträge, die von den Gewerkschaften und Verbänden der Solo-Selbstständigen mit den Organisationen der Auftraggebenden aufgesetzt werden. Der Normvertrag für Verlagsverträge, der vom Verband der deutschen Schriftsteller*innen in ver.di mit dem Börsenverein des deutschen Buchhandels aufgesetzt wurde, ist ein gutes Beispiel. Rechtlich verbindlich werden solche Normverträge allerdings erst, wenn sie in das individuelle Vertragsverhältnis eingeführt werden. Sie dienen jedoch so oder so wieder als wichtiger Orientierungsmaßstab.

Das Heimarbeitsgesetz (§ 17 HAG) erlaubt es Gewerkschaften und Verbänden von Heimarbeitenden sowie Auftraggebenden bzw. deren Verbänden, Tarifverträge und Entgeltregelungen abzuschließen. Das Gesetz gilt für eine bestimmte, heute sehr kleine Gruppe von (Solo-)Selbstständigen: Heimarbeitende und Hausgewerbetreibende. Dabei handelt es sich um Selbstständige, die in der eigenen Wohnung (oder einer selbst gewählten Betriebsstätte) für einen oder mehrere Auftraggebende tätig ist, wobei die Verwertung der Arbeitsergebnisse (z. B. der Verkauf der hergestellten Waren) durch letztere übernommen wird. Entscheidend für die Möglichkeit, Tarifverträge für diese Gruppe Selbstständiger abzuschließen, ist (wie im Falle des § 12a TVG für arbeitnehmerähnliche Personen) deren wirtschaftliche Abhängigkeit von einem/einer bzw. mehreren Auftraggebenden. Da es heute kaum noch Heimarbeitende gibt, existieren gegenwärtig auch keine entsprechenden Tarifverträge. Diskutiert wird das HAG als Möglichkeit zur kollektiven Regelung von Arbeits- und Erwerbsbedingungen v. a. im Hinblick auf bestimmte Plattformarbeitende, für die Mehrzahl von (Solo-)Selbstständigen ist es jedoch nicht übertragbar (Bayreuther 2019: 5).

Beispiele für verbindliche Regelungen der Vertrags- und Vergütungsbedingungen für Solo-Selbstständige auf dem Rechtsweg ​

Rechtsverordnungen (auch: Verordnungen) führen näher aus, wie genau bestimmte Gesetz umgesetzt werden sollen und werden von den zuständigen Verwaltungen erlassen.

Solche Rechtsverordnungen können auch die Vertrags- und Vergütungsbedingungen von Solo-Selbstständigen, die in einem Geschäftsbereich tätig sind, regeln. Beispiele sind etwa die Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz) oder die Ausführungsvorschriften für Honorare im Geschäftsbereich der Kinder- und Jugendhilfe. Im Bildungsbereich sind die Berliner Ausführungsvorschriften über Honorare an den Volkshochschulen erwähnenswert. An diesen wird besonders deutlich, dass auch rechtliche Regelungen durch kollektives Handeln – hier das Engagement der in ver.di organisierten Berliner VHS-Dozent*innen – gestaltbar sind und der Einsatz sich lohnt. Ein besonderes Konstrukt steht hinter dem bundesweit einheitlichen Mindesthonorar von 41€, das Honorar-Lehrkräfte bekommen, die in Integrations- und Berufssprachkursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Deutsch lehren.

Was steckt dahinter? Die Integrationskursverordnung (IntV) legt Kriterien für die Zulassung von Trägern fest: Zum Kriterium der „Leistungsfähigkeit“ zählt unter anderem die Höhe der Kursleiter*innenhonorare (§ 19 Abs. 2, 6. IntV), welche das BAMF festlegen kann (§ 20 Abs. 2 IntV). Die Festlegung der Mindesthonorarhöhe erfolgt intern im BAMF und wird in Trägerrundschreiben bekannt gegeben. Unterschreitet ein Träger das Mindesthonorar erfolgt die Zulassung nur für ein Jahr (anstatt drei bzw. fünf Jahre). Die Vergütungssätze, welche die Träger pro Teilnehmer*in und Unterrichtseinheit erhalten, werden dementsprechend angepasst, damit die Träger auch in der Lage sind, die Honorarsätze zu zahlen. Nachlesen kann man sie in den Abrechnungsrichtlinien für Integrationskurse des BAMF. Auch in der berufsbezogenen Deutschsprachförderung – also Berufssprachkursen – die das BAMF gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales verantwortet und in denen viele DaZ-Lehrkräfte arbeiten, werden bundesweit 41€/Unterrichtseinheit gezahlt. Das dahinter stehende Verfahren ist das Gleiche und in der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) (§ 10 Abs. 2, 9 DeuFöV) sowie der dazugehörigen Abrechnungsrichtlinie (§ 9 Abs. 1 AbrRL DeuFöV) geregelt.

Gebührenordnungen sind vom Gesetzgeber in Form von Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen festgelegte Entgelte für bestimmte Dienstleistungen. Solche staatlichen Mindestvergütungssätze existieren für einige freiberufliche Tätigkeiten, zum Beispiel das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Solche Festsetzungen sollen die wirtschaftliche Situation der Selbstständigen stärken und einen Unterbietungswettbewerb verhindern. Auf diesem Wege soll die Qualität der Dienstleistungen gesichert und die Allgemeinheit geschützt werden. Diese Verpflichtung auf das Gemeinwohl ist die wesentliche Legitimation für den Markteingriff durch Vergütungsfestsetzungen, der mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) wettbewerbsrechtlich eigentlich untersagt ist (Bayreuther 2018: 32ff.). Allerdings gibt es auch sozialpolitisch begründete Schutzmechanismen, „[…] wenn nur so gewährleistet werden kann, dass Beschäftigte einen angemessenen Lohn erhalten und nur so ein nicht hinnehmbares ‚Sozialdumping‘ vermieden werden kann.“ (ebd.: 34) Solche Erwägungen ließen sich auch mit Blick auf jene Solo-Selbstständigen, die kaum Marktmacht haben und wirtschaftlich von einem/einer Auftraggebenden abhängig sind, anstellen und eine ensprechende Regelung begründen.

Beispiele für unverbindliche Empfehlungen für Solo-Selbstständige ​

Empfehlungen zur Gestaltung der Arbeits- und Erwerbsbedingungen, insbesondere branchenspezifische Honorarempfehlungen, werden von vielen Verbänden und Gewerkschaften herausgegeben, sie sind jedoch nicht rechtlich bindend. Gleichwohl: Auch diese übernehmen eine wichtige Orientierungs- und Leitbildfunktion, „insoweit sie ein Bewusstsein dafür schaffen, was eine Leistung wert ist.“ (Bayreuther 2019: 6) Die Gewerkschaft ver.di setzt sich u. a. dafür ein, dass nicht allein Auftraggebende Honorare setzen, sondern Honorarempfehlungen der Gewerkschaften und Verbände rechtlich bindend werden (wenn etwa Auftraggebende nicht zu Verhandlungen bereit sind). Weitere Informationen rund um das Thema Honorare findet ihr hier.