Skip to content

Sonderfall Medien- und Kulturschaffende ​

Künstlerin ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizistin ist, wer als Schriftstellerin, Journalistin oder in ähnlicher Weise wie eine Schriftstellerin oder Journalist*in tätig ist oder Publizistik lehrt.

Für all diese Berufe gibt es – wenn sie hauptberuflich und in Solo-Selbstständigkeit ausgeübt werden – eine Pflichtversicherung: die Künstlersozialversicherung. Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wurde ein ähnliches Verfahren eingeführt wie für Arbeitnehmer*innen. Auch sie erhalten einen 50%igen“Arbeitgeberanteil“ zu den Grundbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Konkret heißt das: Die Versicherten entrichten wie Arbeitnehmer*innen 50% des Grundbeitrages zur

  • Kranken- und Pflegeversicherung, die die Versicherten selbst wählen und
  • gesetzlichen Rentenversicherung

an die Künstlersozialkasse (KSK). Den entsprechenden „Arbeitgeberanteil“ erhält die KSK zum Teil von sogenannten Abgabepflichtigen, die nach dem KSVG einen bestimmten Prozentsatz auf die von ihnen gezahlten Honorare als Künstlersozialabgabe abführen müssen. 20% kommen als Zuschuss vom Bund. Anders als bei anderen Selbstständigen werden die Beiträge prozentual immer nur vom tatsächlichen Einkommen berechnet – Mindestbeiträge wie bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gibt es nicht. Allerdings muss der Jahresgewinn über 3.900 € liegen, um über die KSK versichert zu werden.

„Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Das ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung wird die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft anerkannt.“ Selbstdarstellung KSK