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Rentenversicherung und Altersvorsorge ​

Ein einheitliches Altersvorsorgesystem für alle Erwerbstätigen gibt es in Deutschland nicht. Die meisten Selbstständigen sind (noch) nicht zur Altersvorsorge verpflichtet. Wer sich – sinnvollerweise – für die Vorsorge entscheidet, hat die Wahl zwischen

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • staatlich geförderter Zusatzvorsorge („Riester-“ oder „Rürup-Rente“)
  • privater Altersvorsorge
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Die gesetzliche Rentenversicherung ​

Die gesetzliche Rente entsteht aus:

Beschreibung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist mit dem höchsten Beitragssatz innerhalb der Sozialversicherung versehen. Aufgrund der anwachsenden Sozialstruktur mit Menschen, die immer älter werden, ergo immer mehr Menschen, die durch das Rentensystem finanziert werden müssen, ist die Beitragshöhe auch naheliegend. Für abhängig Beschäftigte gilt analog wie in den anderen Zweigen der Sozialversicherung eine Teilung des Beitrages mit dem bzw. der Arbeitgeber*in. Für Selbstständige gilt dies nicht.

Grundsätzlich besteht eine Versicherungsfreiheit innerhalb der Rentenversicherung für Selbstständige. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen für einige Berufsgruppen/Erwerbsarbeitssituationen, die eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtend machen. Die Verpflichtung entsteht, sobald der Gewinn über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024: 538 €) monatlich liegt, für unter anderem folgende Personengruppen:

  • eine Reihe von Berufen wie Lehrkräfte, Trainer*innen, Erzieher*innen und Pflegekräfte, sofern sie die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen beschäftigen
  • „arbeitnehmerähnliche Selbstständige", die überwiegend nur für eine*n Auftraggeber*in tätig sind und keine versicherungspflichtige Angestellte beschäftigen
  • Handwerker*innen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, müssen sich mindestens 18 Jahre gesetzlich rentenversichern
  • freie Künstler*innen und Publizist*innen über die Künstlersozialkasse

Eine vollständige Aufzählung der Personengruppen befindet sich im §2 SGB VI. Hinweis: Die Versicherungspflicht entfällt, wenn Selbstständige versicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen beschäftigen. Geringfügige Beschäftigte (bis 538 €) gelten nicht als Arbeitnehmer*innen. Allerdings können als „ein*e Arbeitnehmer*in“ auch zwei (oder mehr) geringfügig Beschäftigte gelten, wenn deren Lohnsumme zusammen die 538-Euro-Grenze übersteigt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.2005, Aktenzeichen B 12 RA 5/03 R).

Alle anderen Selbstständigen können

  • jederzeit freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung – bei freier Wahl des Beitrags zwischen Mindest- und Höchstbeitrag – beitreten oder
  • in den ersten fünf Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit eine „Pflichtversicherung auf Antrag“ eingehen, die in einigen Punkten günstigere Bedingungen bietet als die freiwillige Versicherung

Möglichkeiten der Beitragszahlung ​

Der reguläre Beitrag ​

Unabhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens kann der volle Regelbeitrag gezahlt werden. Hier gibt es Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern: Im Jahr 2024 lag der Beitrag bei 657,51 € in den westlichen, bei 644,49 € in den östlichen Bundesländern.

Für Einsteiger*innen gilt der halbe Regelbeitrag ​

In den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit können sich Selbstständige für die Hälfte des Regelbeitrages entscheiden – für das Jahr 2024 sind dies knappe 330 €.

Ein Beitrag an das Einkommen angepasst ​

Es ist auch möglich eine höhere oder niedrigere Summe als den regulären Beitrag zu zahlen. Diese Möglichkeit besteht bei einem schwankendem Erwerbseinkommen. Für den Nachweis Einkommens ist der letzte Einkommenssteuerbescheid notwendig.

Sonderregelungen ​

Diese Möglichkeiten gelten nicht für alle Berufsgruppen. Zum Beispiel zahlen Künstler*innen und Publizist*innen über die Künstlersozialkasse hälftig einen Beitrag entsprechend ihres Einkommens.

Ebenso zahlen Seelots*innen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer*innen und -fischer*innen nur einkommensgerechte Beiträge.

Riester- und Rürup-Rente ​

„Riester“: Wer als Selbstständige*r in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist – auch „Pflichtversicherte auf Antrag“ – und eine zusätzliche private Altersvorsorge aufbauen will, hat Anspruch auf die staatlichen Zuzahlungen für eine „Riester-Rente“. Die entsprechenden Zulagen auf „riesterfähig“ zertifizierte Anlagen bekommen auch Menschen, die mit einer „riester-berechtigten“ Person verheiratet sind oder ein Kind in den ersten drei Lebensjahren erziehen.

„Rürup“: Hierbei handelt es sich um ein Steuersparmodell, das sich vor allem für Selbstständige lohnt, die ein hohes Einkommen (also einen hohen Steuersatz) haben und hohe Beiträge für ihre Altersvorsorge aufbringen. Die Funktionsweise wird von der Stiftung Warentest in einem FAQ erläutert.

Private Altersvorsorge ​

Anders als die gesetzliche Rentenversicherung bietet die private Altersvorsorge ausschließlich Absicherung für das Alter und umfasst nicht Erwerbsminderungsrente, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sowie die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen.

Der Strauß der Möglichkeiten privater Vorsorge ist bunt – so bunt, dass sich eine Beratung durchaus als sinnvoll erweist. Je nach individueller Lebenssituation, dem Alter und der Risikobereitschaft gibt es eine Auswahl aus verschiedenen Produkten: Wertpapiere, Fonds, Immobilien oder Versicherungen. Die Verbraucherzentrale gibt einen guten Überblick über Anlage-Strategien.

Berufsständische Versorgungseinrichtungen ​

Für bestimmte „verkammerte“ Berufe ist eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Eine solche Pflichtversicherung gibt es – teilweise jedoch nur in einzelnen Bundesländern – für selbstständige

  • Ärzt*innen, Psychologische Psychotherapeut*innen, Tier- und Zahnärzt*innen,
  • Apotheker*innen,
  • Architekt*innen und Ingenieur*innen,
  • Rechtsanwält*innen und Notar*innen,
  • Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer*innen,

In der Regel decken die Versorgungseinrichtungen wie die gesetzliche Rentenversicherung die Bereiche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ab. Die Einzelheiten sind – durchaus unterschiedlich – in Landesgesetzen geregelt. Ob der eigene Beruf im eigenen Bundesland dazugehört, erfährt man bei der zuständigen Kammer.