Skip to content

Arbeitnehmerähnlichkeit ​

Vermutlich wissen die meisten in Deutschland nicht, was der Begriff Arbeitnehmerähnlichkeit bedeutet. Es gibt vage Vorstellungen davon, dass es irgendwie Arbeitnehmende sind, oder wie eine Frau in einer Mini-Umfrage sagte: „Dass es etwas ist, was nicht ganz koscher ist, und dass es dann eben keine festen Arbeitnehmer sind, sondern irgendwie halt etwas Ähnliches, die nicht genug abgesichert sind.“ Und das trifft es schon ganz gut. Oder wie eine andere sagte: „halb selbstständig.“ Irgendwie eben dazwischen.

Kathy Ziegler im Gespräch

Auch Solo-Selbstständige wissen womöglich nicht, dass sie in den Status der Arbeitnehmerähnlichkeit gelangt sind. Denn diesen Status müssen sie sich erst erarbeiten – wie Luisa. Sie ist 30 Jahre alt und arbeitet seit 2019 für Deutschlandfunk Nova. Sie startete als freie Mitarbeiterin wie viele andere, dass sie mit der Zeit den Status der Arbeitnehmerähnlichkeit erreichen kann, war ihr damals gar nicht klar: „Der Begriff arbeitnehmerähnlich ist mir tatsächlich überhaupt nicht über den Weg gelaufen, bevor ich bei Deutschlandfunk Nova angefangen habe.“ In ihrer zweiten Dienstwoche sagte ihr ein Kollege beim Mittagessen in der Kantine, dass sie demnächst arbeitnehmerähnlich sein wird. Was das für sie eigentlich bedeutet, musste sie erst einmal herausfinden.

Kathy Ziegler im Gespräch

Woher weiß ich, dass ich arbeitnehmerähnlich bin? ​

Zunächst starten Arbeitnehmerähnliche als Solo-Selbstständige und nehmen Aufträge von Auftraggebenden an. Wenn sich durch die Häufigkeit der Aufträge von einem einzigen Auftraggeber dieser als Hauptauftraggeber herausstellen sollte, ist das ein erstes Indiz für Arbeitnehmerähnlichkeit. Folgendes gilt es dann zu prüfen:

Bin ich wirtschaftlich abhängig? ​

Wenn das Einkommen zu einem Drittel bei einem einzigen Auftraggeber erzielt wird, ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Diese Einkommensschwelle gilt bei künstlerischen und publizistischen sowie journalistischen Tätigkeiten. Bei anderen Tätigkeiten wie Bildungsberufen, also bei freien VHS-Dozentinnen oder Museumspädagoginnen, muss sogar mehr als die Hälfte des Einkommens durch die Honorare eines einzelnen Auftraggebers erwirtschaftet werden, um als wirtschaftlich abhängig zu gelten. Die Techniker Krankenkasse schreibt dazu in ihrem Lexikon Arbeitsrecht: „Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person nicht für den Markt arbeitet, ihre Erzeugnisse also nicht selbst beim Publikum oder jedenfalls bei einer Vielzahl von Auftraggebern absetzt, sondern nur für einen oder einzelne Auftraggeber tätig ist, wobei der Auftraggeber den Absatz an das Publikum übernimmt, also das Unternehmerrisiko trägt.“ Gesetzlich wird diese wirtschaftliche Abhängigkeit im § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG) definiert.

Welche Vorteile habe ich als Arbeitnehmerähnliche*r? ​

Wenn diese wirtschaftliche Abhängigkeit vorhanden ist, dann gilt der/die Arbeitnehmerähnliche als sozial schutzbedürftig, weil die Abhängigkeit von einem Hauptauftraggeber ähnlich der eines/einer Arbeitnehmenden von einem/einer Arbeitgebenden ist. Das bedeutet, dass bestimmte Schutzrechte auch für Arbeitnehmerähnliche greifen wie:

Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub (BUrlG § 1 ff., § 12) ​

  • § 1: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
  • § 2: „Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.“
  • § 3: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“ Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen bezieht sich auf die auf sechs Tage verteilte Arbeitszeit. Wer an mehr oder weniger als an sechs Tagen in der Woche arbeitet, hat entsprechend mehr oder weniger Urlaubsanspruch. Sonntage werden urlaubsrechtlich wie Werktage berücksichtigt, wenn an diesen Tagen Arbeitspflicht besteht. (BAG 15.11.2005 9 AZR 626/4)
  • § 4: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“
  • § 12 regelt die Berechnung des Urlaubsentgelts, das von der vom jeweiligen Beschäftigungsumfang und Jahres- oder Tagesverdienst abhängig ist.

Anspruch auf Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 2 ArbSchG) ​

„(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind […] 3. arbeitnehmerähnliche Personen […].“

Schutz vor Benachteiligung (§ 6 Abs.1 S.1 Nr.3 AGG) ​

  • § 1: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ (§ 1)
  • § 2: „Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: (§ 2)
    1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
    2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg“

Anspruch auf Mutterschutz (§ 9 MuSchG) ​

§ 9 Abs. 1: „Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen.“

Anspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit (§ 7 PflegeZG) ​

§ 2 Abs. 1: „Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“

Anspruch auf Einhaltung von Kündigungsfristen (§ 621 BGB) ​

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung nach bestimmten Fristen zulässig, die sich nach der Art der Vergütung richten.

Anspruch auf Zeugniserteilung (§ 630 BGB) ​

„Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Rechtsstreitigkeiten (§ 5 Abs. 1 ArbGG) ​

Anspruch auf Bildungsurlaub (entsprechend der Landesgesetzgebung) ​

Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In manchen Ländern haben auch arbeitnehmerähnlich Beschäftigte das Recht, für Weiterbildung von der Arbeit freigestellt zu werden. Nur in Bayern und Sachsen gibt es keine gesetzliche Regelung. Der Auftraggeber kann nur aus wichtigem Grund den Antrag auf Bildungsurlaub ablehnen. Für die Zeit des Bildungsurlaubs muss der Auftraggeber ein Entgelt zahlen, das meist analog zum Urlaubsentgelt berechnet wird.

Aber:

  • Arbeitnehmerähnliche haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Arbeitnehmerähnliche fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Für Dienst und Werkverträge gelten die Kündigungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Allerdings können für arbeitnehmerähnliche Personen nach dem § 12a TVG Tarifverträge abgeschlossen werden, in denen besondere Fristen für die Beendigung vereinbart werden können. Dazu mehr unter: Wo wird der § 12a TVG hauptsächlich angewendet?