Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und der § 12a TVG
Am 9. Juni 1978 tritt der „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk“ in Kraft. Zusätzlich regelt der „Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk“ welche wirtschaftlich abhängigen und sozial schutzbedürftigen Personen beim Deutschlandfunk unter diesen Paragrafen fallen können: Sie müssen 42 Beschäftigungstage in den vorangegangenen sechs Monaten nachweisen. Dann haben sie Anspruch auf 31 Urlaubstage. Doch für manche, gerade Autor*innen, ist das eine kaum zu überwindende Hürde. Gleichzeitig gilt die Regelungen aus dem § 12a TVG: Ein Drittel des Einkommens muss durch Honorare vom Deutschlandfunk (Dlf) erwirtschaftet werden.
Außerdem haben nur diejenigen Anspruch auf Urlaub, die allein beim Dlf als arbeitnehmerähnlich gelten. Tätigkeiten bei anderen ARD-Anstalten zählen hier nicht dazu. Dieser Punkt ist seit Langem strittig zwischen dem Dlf und den Gewerkschaften. Denn im § 12a Abs. 2 TVG heißt es eindeutig: „(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.“ Nichts anderes heißt aber ARD: Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland.

