Wie können Arbeitnehmerähnliche ihre Ansprüche durchsetzen?
Wenn ihr nach dem § 12a TVG arbeitnehmerähnlich seid, also von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig, dann müsst ihr eure Ansprüche geltend machen. Auftraggebende werden jedenfalls nicht auf euch zugehen und sagen: „Sie haben Anspruch auf Urlaub.“ Denn nur ihr selbst könnt feststellen, dass ihr diesen Status der Arbeitnehmerähnlichkeit erreicht habt.
Wie mache ich meinen Anspruch geltend?
Der erste Schritt ist, bei dem Hauptauftraggeber Urlaub zu beantragen. Die VHS-Bremen hat dazu ein Musterschreiben aufgesetzt, dass ihr für euch anpassen könnt:
Antrag auf Urlaub und Urlaubsvergütung nach § 12a Tarifvertragsgesetz und § 2 Bundesurlaubsgesetz
Nun kann es aber passieren, dass der Auftraggeber diesen Antrag ablehnt. Im Streitfall könnt ihr das Arbeitsgericht anrufen. Es gibt auch die Möglichkeit, den Status über die Clearingstelle nach § 7a SGB IV klären zu lassen. Aber Solo-Selbstständige wissen auch: Wer unbequem ist, gar Ansprüche stellt und auch noch das Arbeitsgericht einschaltet, wird möglicherweise nicht mehr beauftragt. An dem Punkt zwischen Anspruch und Wirklichkeit endet es dann für einige bitter. Das muss nicht sein, wenn, wie im Falle von Volkshoch- oder Musikschulen, mehrere Personen dasselbe Problem haben.
„Du erlebst dich ja so unglaublich vereinzelt. Erst einmal kollektives Bewusstsein herzustellen, sodass man trotzdem was gemeinsam machen kann, das ist extrem wichtig. Das war auch bei uns damals an der Musikschule der Knackpunkt. Als wir das geknackt hatten und begriffen haben, was die Kraft der Solidarität wirklich ausrichten kann, dann ging es nach vorne und nach oben“, sagt Eva-Maria Zimmermann. Sie hat vor einigen Jahren noch als Freie an der Kölner Musikschule gearbeitet. Heute leitet sie die Geschäftsstelle der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) in Köln.
Denn die Chance ist weitaus größer, gemeinsam die Ansprüche durchzusetzen: „Generell wussten wir überhaupt nicht groß um unsere Rechte. Wir hatten uns damals bei der GEW informiert. Die haben uns von Arbeitnehmerähnlichkeit und Urlaubsgeld erzählt. Es ist quasi über die Gewerkschaften gekommen, über den Kontakt mit GEW und ver.di, dass wir davon gehört und gesagt haben, das ist doch was, was wir mal prüfen müssten.“
Mut machte den Musikschullehrer*innen damals die Initiative der Kölner VHS-Lehrkräfte, die schon einige Zeit zuvor alle zum gleichen Zeitpunkt ihren Urlaub und Urlaubsgeld beantragt hatten. „Damit haben sie auch einen ersten richtigen Erfolg gehabt“, erinnert sich Eva-Maria Zimmermann. „Das hat natürlich schon ausgestrahlt, wenn so ein kleiner Teilerfolg da ist, dass Leute ihre Rechte sehen, begreifen, wahrnehmen und das auch noch durchsetzen können.“
Die Musikschullehrer*innen haben sich dann ebenfalls auf diese gemeinsame Vorgehensweise verabredet, wussten aber: „Wenn es denn festgestellt wird, dass man arbeitnehmerähnlich ist, ob nicht dann, wenn man immer so kurzfristig kurzzeitig laufende Verträge hat, einfach die Stundenzahl gekürzt wird, damit man im nächsten Jahr dann eben nicht mehr arbeitnehmerähnlich ist. Das war damals unsere große Sorge. Aber dadurch, dass wir das kollektiv gemacht haben, ist das auch nicht passiert.“
Dieses gemeinsame Vorgehen oder kollektive Handeln von Arbeitnehmerähnlichen wird von § 12a TVG gestützt: Gewerkschaften können für arbeitnehmerähnliche Personen Tarifverträge abschließen. Auch die Musiklehrkräfte an der Kölner Musikschule haben inzwischen entsprechende Tarifverträge. Aber längst fallen nicht alle freien Dozent*innen darunter. Denn wer nur eine geringe Stundezahl erreicht, bleibt außen vor.

